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§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E1 und W1 im Bereich der Justizwache

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2000 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 250/1998, mit der die Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 (Justizwache) geändert werden, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.

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