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Artikel 2: Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2000

Artikel 2:

Verhältnis zur Änderung von 1992

Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der vierten Tagung der Vertragsparteien am 25. November 1992 in Kopenhagen angenommenen Änderung *) zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 640/1996

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20000938

Dokumentnummer

NOR40011941

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