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Artikel 1 Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2000

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen:

  1. a) bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden" die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. b) bezeichnet der Begriff “das Zentrum" das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD);
  3. c) bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Zentrums" alle Mitarbeiter des Zentrums mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  4. d) bezeichnet der Begriff “Angestellte des Zentrums" alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Zentrum entsandten Personen;
  5. e) bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten" alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
  6. f) bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher" die vom Institut eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICMPD zusammenarbeitet.

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