Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen:
- a) bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden" die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
- b) bezeichnet der Begriff “das Zentrum" das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD);
- c) bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Zentrums" alle Mitarbeiter des Zentrums mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
- d) bezeichnet der Begriff “Angestellte des Zentrums" alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Zentrum entsandten Personen;
- e) bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten" alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
- f) bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher" die vom Institut eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICMPD zusammenarbeitet.
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