§ 1.
Im Falle einer Selbstberechnung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Euro ist – ausgenommen in den in § 2 angeführten Fällen – der jeweils angeführte Schillingbetrag in Euro umzurechnen und auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20000871
Dokumentnummer
NOR40011087
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