vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Kontrolle von Personen

§ 8.

(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen

  1. 1. mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen oder
  2. 2. über einen solchen Angriff Auskunft geben können.

(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, die

  1. 1. einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
  2. 2. sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
  3. 3. einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben.

(3) Eine Feststellung der Identität nach den Abs. 1 und 2 kann nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse das Feststellen des Namens, des Geburtsdatums und des Wohnsitzes einer Person umfassen.

(4) Die Kontrollen von Personen sind mit der dem jeweiligen Anlass entsprechenden Verlässlichkeit durchzuführen. Die einschreitenden militärischen Organe haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an einer Kontrolle mitzuwirken und deren unmittelbare Durchsetzung zu dulden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010929

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)