2. Hauptstück
Beschwerden Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen
§ 53.
Jedermann hat Anspruch darauf, dass ihm gegenüber die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen militärischen Maßnahmen nur in den Fällen und der Art gesetzt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40010974
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)