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§ 53 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

2. Hauptstück

Beschwerden Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen

§ 53.

Jedermann hat Anspruch darauf, dass ihm gegenüber die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen militärischen Maßnahmen nur in den Fällen und der Art gesetzt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010974