2. Abschnitt
Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen Anspruch und Höhe
§ 46.
(1) Im Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen gebührt eine Entschädigung in Geld für
- 1. die Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Inanspruchnahme erlitten hat,
- 2. den Verdienstausfall durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes,
- 3. Beschädigungen oder wertmindernde Änderungen am Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung,
- 4. die Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes oder den Untergang dieses Gegenstandes und
- 5. die Erbringung von Werkleistungen.
(2) Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Abs. 1 Z 2 jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.
(3) Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Falle
- 1. des Abs. 1 Z 1 nach der Wertminderung,
- 2. des Abs. 1 Z 2 nach dem Verdienstausfall,
- 3. des Abs. 1 Z 4 nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, und
- 4. des Abs. 1 Z 5 nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.
(4) Im Falle des Abs. 1 Z 3 sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung
- 1. auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder
- 2. deshalb vorliegt, weil eine Instandsetzung untunlich oder unmöglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40010967
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