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§ 39 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand

§ 39.

(1) Der Eigentümer des Leistungsgegenstandes oder sonst Berechtigte können unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen ab

  1. 1. der Zustellung eines Leistungs- oder Vollzugsbescheides oder
  2. 2. einer allgemeinen Bekanntmachung des Übergabezeitpunktes oder
  3. 3. der unmittelbaren Inanspruchnahme.

(2) Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen

  1. 1. alle Rechte und Pflichten aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag und
  2. 2. alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen.

(3) Geht die Leistungspflicht nach § 29 Abs. 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Abs. 2 Z 2

  1. 1. im Falle des § 29 Abs. 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige und
  2. 2. im Falle des § 29 Abs. 4 der Rechtsnachfolger oder Eigentümer
  1. die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden. Mit dieser Meldung gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als abgemeldet.

Schlagworte

Leistungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010960

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