Aufhebung der Anforderung
§ 34.
(1) Sind die Voraussetzungen weggefallen
- 1. für die Anforderung einer Leistung oder
- 2. für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.
(2) Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten
- 1. die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,
- 2. die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,
- 3. die genaue Bezeichnung der Leistung und
- 4. a) Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder
- b) Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.
(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.
(4) Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40033177
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