Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 17.
Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
- 1. körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
- 2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,
- 3. dienstlich zugelassene Waffen und
- 4. sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40218315
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