Bildverarbeitung
§ 15.
(1) Die Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Bildverarbeitung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des Wachdienstes erforderlich ist.
(2) Auf eine Bildverarbeitung nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse in geeigneter Form hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn dies aus Gründen der militärischen Sicherheit unerlässlich ist.
Schlagworte
Bildübertragungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40203151
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