Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 13.
(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen bei Gefahr im Verzug Grundstücke und Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) betreten, sofern
- 1. dies zur Abwehr eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist oder
- 2. dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann oder
- 3. dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
- Zu diesen Zwecken dürfen militärische Organe auch Behältnisse, die sich in den zu betretenden Objekten befinden, öffnen.
(2) Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.
Schlagworte
Luftfahrzeug, Landfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40010934
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