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§ 13 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 13.

(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen bei Gefahr im Verzug Grundstücke und Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) betreten, sofern

  1. 1. dies zur Abwehr eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist oder
  2. 2. dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann oder
  3. 3. dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.

(2) Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 ist eine Durchsuchung nicht zulässig. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren und Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.

Schlagworte

Luftfahrzeug, Landfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010934

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