§ 18
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich des § 12 jeweils der dort genannte, in seinem Wirkungsbereich berührte Bundesminister;
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.
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