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Art. 1 § 7 Binnenschifffahrtsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1999

Auskunftspflicht

§ 7.

Die Eigentümer der Schiffe, die den EU-Kapazitätsbestimmungen sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, haben dem Fonds die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Dies gilt auch für die über diese Schiffe Verfügungsberechtigten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000826

Dokumentnummer

NOR40010212

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