Auskunftspflicht
§ 7.
Die Eigentümer der Schiffe, die den EU-Kapazitätsbestimmungen sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, haben dem Fonds die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Dies gilt auch für die über diese Schiffe Verfügungsberechtigten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000826
Dokumentnummer
NOR40010212
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)