Vollziehung
§ 11.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 4 und des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000826
Dokumentnummer
NOR40010216
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