Artikel I
Binnenschifffahrtsfonds
§ 1.
(1) Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft (Amtsblatt der EG Nr. L 90 vom 2. April 1999, S. 1), nachstehend „EU-Kapazitätsbestimmungen“ genannt, wird der beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt, BGBl. Nr. 386/1996, als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete und nach außen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vertretene Österreichische Abwrackfonds für die Binnenschifffahrt mit dem Sitz in Wien unter der Bezeichnung „Österreichischer Binnenschifffahrtsfonds“ (nachstehend „Fonds“ genannt) weitergeführt.
(2) Die Verwaltung des Fonds und die Tragung der damit verbundenen zwingend erforderlichen Kosten obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die bei der Verwaltung des Fonds zur Anwendung kommenden Verrechnungsvorschriften zu erstellen.
Schlagworte
Binnenschiffahrtsfonds
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000826
Dokumentnummer
NOR40010206
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)