vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 7

Standortwahl

Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Festlegung politischer Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits laufender Tätigkeiten, um die Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen Vertragsparteien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um die damit verbundenen Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098691

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)