Artikel 6
Verhütung
(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen, einschließlich solcher Maßnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken.
(2) Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20000816
Dokumentnummer
NOR40098690
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