Verwendung von Simulatoren
§ 11.
(1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:
- 1. die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;
- 2. die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;
- 3. der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015)
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20000799
Dokumentnummer
NOR40169305
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)