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§ 9 ZuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2000

Einstweilige Verfügungen

§ 9

Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden.