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Anlage A AEV Abluftreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

 

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

 

Temperatur

30 °C

35 °C

 

Toxizität

 

 

 

Bakterientoxizität GL

4

a)

 

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

 

b)

 

 

 

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

 

 

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

 

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

 

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

 

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

 

Cadmium

0,05 mg/l

0,05 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

 

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

 

Cobalt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Co

 

 

 

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

 

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

 

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

 

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

 

Zinn

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

 

Ammonium

5,0 mg/l

 

ber. als N

d)

 

 

Chlorid

e)

 

ber. als Cl

 

 

 

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

 

Fluorid

20 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

 

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

f)

 

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

 

Sulfat

g)

 

ber. als SO4

 

 

 

Sulfid

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als S

 

 

 

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

 

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff (TOC)

 

 

 

ber. als C

 

 

 

Chemischer Sauer-

90 mg/l

 

stoffbedarf (CSB)

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

 

stoffbedarf (BSB5)

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

 

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene (POX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

 

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromat. Kohlenwasser-

 

 

 

stoffe Benzol, Toluol,

 

 

 

Xylole und Ethylbenzol

 

 

 

(BTXE)

 

 

    

  1. a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  2. b) Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Temperatur des Ablaufes der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von größer als 12 °C einzuhalten. Die Abwassertemperatur ist nicht größer als 12 °C, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Messungen der Abwassertemperatur mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C.
  5. e) Durch Parameter Toxizität begrenzt.
  6. f) Bei wässrigem Kondensat aus einer Brennwertfeuerungsanlage, die ausschließlich mit chemisch nicht behandelter Biomasse befeuert wird, ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dadurch keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorgerufen werden.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

Schlagworte

Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff, Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20000786

Dokumentnummer

NOR40214740

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