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§ 3 AEV Chemiefasern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2001

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chemiefasern (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20000785

Dokumentnummer

NOR40009266

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