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Anlage A AEV Chemiefasern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

35 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität

2

b)

 

GF,Ei

 

 

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

d)

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5–10,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

6.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

e)

e)

7.

Freies Chlor

g)

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

f)

 

 

8.

Ammonium

5,0 mg/l

i)

 

ber. als N

h)

 

9.

Chlorid

durch Parameter

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

10.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

11.

Gesamter geb.

30 mg/l

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

j)

 

 

12.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

13.

Sulfat

k)

 

ber. als SO4

 

 

14.

Sulfid

0,5 mg/l

2,5 mg/l

 

ber. als S

 

 

15.

Kohlenstoff-

0,5 mg/l

2,5 mg/l

 

disulfid

 

 

 

ber. als CS2

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

16.

Chemischer Sauer-

120 mg/l

 

stoffbedarf CSB

m)

 

 

ber. als O2

 

 

 

l)

 

 

17.

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

 

stoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

18.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

19.

Schwerflüchtige

20 mg/l

150 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

20.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

20 mg/l

 

 

 

 

21.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,2 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

22.

Summe der anionischen

1,0 mg/l

n)

 

und nichtionischen

 

 

 

Tenside

 

 

23.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromat. Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

    

  1. a) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Bei Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern aus Cellulose nach dem Viskoseverfahren (§ 1 Abs. 3 Z 1 lit. a) ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für das Gesamtabwasser am Abwasserteilstrom aus der Spinnerei, Nachbehandlung und Spinnbadaufbereitung eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von
  1. 1. 12 kg/t bei Viskosestapelfaser,
  2. 2. 8 kg/t bei Viskosefilamentgarn
  1. f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  2. g) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  3. h) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert unter dem Wert von 12 °C liegt.
  4. i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  5. j) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  6. k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  7. l) Die Festlegungen für den Parameter CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter TOC.
  8. m) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 800 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  1. 1. 12 kg/t bei Anwendung des Viskoseverfahrens (§ 1 Abs. 3 Z 1 lit. a),
  2. 2. 7 kg/t bei Anwendung des NMMO-Verfahrens (§ 1 Abs. 3 Z 1 lit. b),
  3. 3. 2 kg/t bei Anwendung des Acetatverfahrens (§ 1 Abs. 3 Z 1 lit. c)
  1. n) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen des Betriebes einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage durch Schaumbildung usw. hervorrufen.

Schlagworte

Kohlenstoffdisulfid, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20000785

Dokumentnummer

NOR40214731

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