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Anlage A AEV Halbleiterbauelemente

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in eine

 

 

ein Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität

4

a)

 

GL

 

 

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

 

b)

 

 

3.

Abfiltrierbare

50 mg/l

250 mg/l

 

Stoffe c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

6.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

d)

d)

7.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

8.

Bor

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als B

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

e)

e)

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

12.

Molybdän

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

13.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

14.

Selen

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Se

f)

f)

15.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

16.

Zinn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

17.

Ammonium

20 mg/l

g)

 

ber. als N

 

 

18.

Fluorid

30 mg/l

30 mg/l

 

ber. als F

h)

h)

19.

Gesamter geb.

j)

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N
i)

 

 

20.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

21.

Sulfat

k)

 

ber. als SO4

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

22.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

l)

 

 

23.

Chemischer Sauer-

120 mg/l

 

stoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

l)

 

 

24.

Adsorbierbare. org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb.Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

25.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

26.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

27.

Summe der anionischen

5,0 mg/l

m)

 

und nichtionischen

 

 

 

Tenside

 

 

28.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromatischen Kohlen-

 

 

 

wasserstoffe Benzol,

 

 

 

Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

    

  1. a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. b) Die Emissionsbegrenzung ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Erfolgt in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 neben der Herstellung sonstiger Halbleiterbauelemente auch die Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen, so ist im Abwasserteilstrom aus der Galliumarsenid-Halbleiterbauelementherstellung zusätzlich eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l einzuhalten.
  5. e) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 mehr als 1,0 mg/l Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Erfolgt in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 neben der Herstellung sonstiger Halbleiterbauelemente auch die Herstellung von Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementen, so ist die Emissionsbegrenzung im Abwasserteilstrom aus der Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementherstellung einzuhalten.
  6. f) Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 mehr als 5,0 mg/l Selen, so ist er derart vorzureinigen, dass eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Erfolgt in einem Betrieb oder in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 neben der Herstellung sonstiger Halbleiterbauelemente auch die Herstellung von Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementen, so ist die Emissionsbegrenzung im Abwasserteilstrom aus der Cadmiumselenid-Halbleiterbauelementherstellung einzuhalten.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  8. h) Bei einer nachgewiesenen Rate der Kreislaufführung des Spülwassers aus Prozessen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 von größer als 50% (bezogen auf die Spülwassermenge eines Tages) ist eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l zulässig.
  9. i) Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine jeweils gesonderte Festlegung für Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  10. j) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
  11. k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  12. l) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5
  13. m) Die Einleitung von Tensiden darf zu keinen nachteiligen Einwirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage führen (Schaumentwicklung, Schwimmschlammdecken, Rückgang des Sauerstoffeintrages bei Belüftungseinrichtungen und Ähnliche).

Schlagworte

Kanalisationsreinigungsanlage, Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20000780

Dokumentnummer

NOR40214923

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