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§ 8 Schaubergwerkeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Ausnahmebewilligungen

§ 8.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20000777

Dokumentnummer

NOR40244628

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