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§ 1 Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 1

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen.

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