Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhfertigung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
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