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§ 5 Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:

  1. 1. Qualitätsprüfung am Schlachtkörper,
  2. 2. Bankprüfung (Zerlegen von geschlachtetem Vieh, Entbeinen und Entsehnen) und Bezeichnen der Fleischteile,
  3. 3. Wursterprüfung (Zusammensetzen, Würzen des Wurstgutes nach Angabe, Füllen der Wursthüllen, Abbinden, Abteilen und Fertigstellen der Wurst).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Arbeiten,
  2. 2. Maßhaltigkeit und Hygiene,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20000755

Dokumentnummer

NOR40008440

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