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§ 10 Feinoptik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Technisches Zeichnen

§ 10

(1) § 10.Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines Werkstückes nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

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