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§ 59 AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 59

(1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:

  1. 1. Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
  2. 2. Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
  3. 3. Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.

(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:

  1. 1. Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
  2. 2. Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.

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