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§ 31 AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Zentrifugen

§ 31

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

  1. 1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
  2. 2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
  3. 3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

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