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§ 29 AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Bolzensetzgeräte

§ 29.

(1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:

  1. 1. Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
  2. 2. Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
  3. 3. Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
  4. 4. Besetzen von Materialien,
  5. 5. Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
  6. 6. Zu verwendende Schutzausrüstung.

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116550

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