Verfahrensbestimmungen.
§ 12.
(1) Auf den Sachwalter sind die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Kuratel anzuwenden.
(2) Die Entlohnung des Sachwalters wird von der Rückstellungskommission in einer der Mühewaltung des Sachwalters angemessenen Höhe bestimmt; falls die Kosten des Sachwalters im Erlöse keine Deckung finden, sind sie nach billigem Ermessen auf die Antragsteller aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
20000700
Dokumentnummer
NOR40008092
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)