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§ 5 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 5.

(1) Der rückstellungspflichtige Erwerber kann gegen den Eigentümer [§ 1, Abs.] und dessen Erben (Legatare) – im folgenden geschädigter Eigentümer genannt – die gegen diesen bestehenden Rechte aller Erwerber [§ 2, Abs.] geltend machen, bei entgeltlichem Erwerb jedoch nur bis zum Betrage, den er selbst bezahlt hat.

(2) Wurden bei einer Vermögensentziehung im übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten, so hat der Erwerber zwar das entzogene Vermögen zurückzustellen, zur Leistung von Ersatz ist er jedoch nur bei Verschulden verpflichtet. Im übrigen finden auf ihn die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den redlichen Besitzer Anwendung. § 338 ABGB. ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Gegen die Erträgnisse kann der Erwerber aufrechnen:

  1. 1. Eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit,
  2. 2. die von ihm bezahlten, auf das entzogene Vermögen und dessen Erträgnisse entfallenden Abgaben aller Art,
  3. 3. alle sonstigen mit der ordentlichen Bewirtschaftung und Erhaltung verbundenen Auslagen.

(4) Wenn die Rückstellung von Erträgnissen eine unbillige Härte für den rückstellungspflichtigen Erwerber bedeutet, kann die Rückstellungskommission (§ 15) in Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Höhe der rückzustellenden Erträgnisse nach billigem Ermessen festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40007995

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