§ 2
(1) Eine Vermögensentziehung im Sinne des § 1, Abs., liegt insbesondere vor, wenn der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war und der Erwerber des Vermögens nicht dartut, daß die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre.
(2) In anderen Fällen liegt eine Vermögensentziehung insbesondere nicht vor, wenn der Erwerber dartut, daß der Eigentümer die Person des Käufers frei ausgewählt und eine angemessene Gegenleistung erhalten hat oder daß die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre.
(3) Als Erwerber gilt jeder Besitzer nach der Entziehung.
(4) Durch ein besonderes Bundesgesetz wird geregelt, wer zur Erhebung von Ansprüchen in den Fällen berechtigt ist, in denen der Eigentümer eine juristische Person war, die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung der in § 1, Abs., genannten Art verloren und nicht wieder erlangt hat.
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