Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (vgl. § 6).
Aufzeichnungspflichten
§ 5.
Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
20000689
Dokumentnummer
NOR40007903