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§ 2 WerbeabgabeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (vgl. § 6).

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 2.

(1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.

(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20000689

Dokumentnummer

NOR40007900