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§ 7 Fahrgastschiffverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2000

Zeugnisse

§ 7.

(1) Alle neuen und vorhandenen Fahrgastschiffe müssen ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe gemäß dieser Verordnung mit sich führen. Das Zeugnis muss die in Anhang II der Fahrgastschiff-Richtlinie festgelegte Form haben. Das Zeugnis wird von der Behörde nach der Erstbesichtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. § 6 Abs. 2 Z 1 ausgestellt.

(2) Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird für höchstens zwölf Monate ausgestellt. Die Geltungsdauer des Zeugnisses kann um bis zu einen Monat ab dem darin angegebenen Ablaufdatum verlängert werden. Wird eine Verlängerung gewährt, so beginnt die neue Geltungsdauer des Zeugnisses mit dem Ablaufdatum des Zeugnisses vor der Verlängerung. Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird nach einer regelmäßigen Besichtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bzw. § 6 Abs. 2 Z 2 erneuert.

(3) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge genügen, werden nach diesem Code ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und ein Fahrterlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ausgestellt. Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb genügen, werden gemäß den Bestimmungen dieses Codes ein Konstruktions- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb und ein Fahrterlaubnisschein für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb ausgestellt. Vor Ausstellung des Fahrterlaubnisscheins für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt in einem Aufnahmestaat eingesetzt werden, ist mit dem Aufnahmestaat das Einvernehmen über allfällige Fahrbedingungen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Fahrzeugs in diesem Staat herzustellen; diese Bedingungen sind im Fahrterlaubnisschein anzugeben.

Schlagworte

Konstruktionszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000684

Dokumentnummer

NOR40007889

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