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§ 38 EIRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verbot der Verwendung der Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ als Berufsbezeichnung und in der Werbung

§ 38

Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.