Sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
§ 34
Im Übrigen ist auf die Eignungsprüfung das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
§ 34
Im Übrigen ist auf die Eignungsprüfung das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß anzuwenden.