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§ 23 EIRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2000

Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

§ 23

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.