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Art. 2 § 13 ÖIAG-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 13.

Der Vorstand kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Aktionär einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖBAG dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Vermögenslage

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210479

Stichworte