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Art. 1 § 9b ÖIAG-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Übertragung der Anteilsrechte an der APK Pensionskasse AG

§ 9b.

(1) Die vom Bund an der APK Pensionskasse AG gehaltenen Anteile gehen in das Eigentum der ÖBAG über.

(2) Die Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem anteiligen Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

(3) Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Abs. 1 gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Abs. 1 werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 1 unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

Schlagworte

Vorkaufsrecht, Bewilligungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210474

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