Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, Interessenvertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
§ 4.
(1) Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt und abberufen (Kapitalvertreter). Die fachliche und persönliche Qualifikation dieser Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und höchsten Corporate Governance Standards zu entsprechen.
(2) Die Wahl der Kapitalvertreter erfolgt, wenn die Hauptversammlung bei ihrer jeweiligen Wahl nicht eine kürzere Funktionsperiode festlegt, bis zur Beendigung jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte volle Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.
(3) Als Arbeitnehmervertreter werden von der Hauptversammlung die drei einen Monat vor der Hauptversammlung amtierenden Vorsitzenden des jeweiligen zentralen Belegschaftsvertretungsorgans der drei im vorangegangenen Jahresabschluss umsatzmäßig größten börsenotierten Unternehmen, gewichtet nach dem von der ÖBAG jeweils gehaltenen Anteil am Grundkapital gewählt, an denen die ÖBAG anders als über ihre Standort-Investitionen gemäß § 7 Abs. 5 direkt oder indirekt beteiligt ist. Handelt es sich jedoch um einen Konzern im Sinne des § 15 Aktiengesetz, so ist der Vorsitzende der Konzernvertretung zu wählen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so ist jener Vorsitzende eines Arbeitnehmergremiums (Zentralbetriebsrat, Zentralausschuss, allenfalls Betriebsrat) zu wählen, der die höchste Anzahl an Arbeitnehmern (Tag der Wahl des Zentralbetriebsrates bzw. Zentralausschusses bzw. Betriebsrates) im Inland vertritt. Das betreffende Belegschaftsvertretungsorgan kann bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung auch einen anderen Vertreter nominieren, der von der Hauptversammlung zu wählen ist. In diesem Fall muss der Nominierte Mitglied des entsendenden Belegschaftsvertretungsorgans sein.
(4) Die Wahl der gemäß Abs. 3 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet wird. Die Wiederwahl ist zulässig, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß Abs. 3 gewählten Mitglieder das Recht, für je zwei gemäß Abs. 1 gewählten Aufsichtsratsmitglieder ein weiteres Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für das Präsidium und andere Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht, wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40210467
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