vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2000

Artikel 1

Die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, ist hinsichtlich der authentischen Wortlaute in albanischer, bosnischer, italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)