Anhang
Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Die Regierungen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Ungarn erklären, diese Vereinbarung bis zur Erfüllung der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen vorläufig anzuwenden.
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