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Artikel 5 Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2000

Artikel 5

Konsultationspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf unverzüglich zu Gesprächen über die Lösung anstehender Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einladen.

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