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Artikel 6 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2000

Artikel 6

In Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger.

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