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Artikel 6 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1970

Artikel 6

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

  1. a) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-Partenkirchen, Kaltenbrunn, Klais oder Mittenwald zur gemeinsamen Grenze bei Mittenwald/Scharnitz,
  2. b) von den deutschen Bediensteten von Seefeld in Tirol oder Scharnitz zur gemeinsamen Grenze bei Scharnitz/Mittenwald

    verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.

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