Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung und die Belgische Regierung sind im Sinne des Artikels X des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien vom 7. Jänner 1955, BGBl. Nr. 41, in der Fassung des Übereinkommens vom 29. Dezember 1955, BGBl. Nr. 93/1956, übereinkommen, den Abschnitt D des Anhanges dieses Abkommens durch folgenden Wortlaut zu ersetzen.
(Anm.: Es folgt der Text der Abänderung.)
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